Rechtsprechung
   FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,7621
FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02 (https://dejure.org/2004,7621)
FG Hessen, Entscheidung vom 17.06.2004 - 11 K 2330/02 (https://dejure.org/2004,7621)
FG Hessen, Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 11 K 2330/02 (https://dejure.org/2004,7621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,7621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 4 EStG, § 4 Abs 1 EStG, § 5 Abs 1 EStG
    Abgrenzung zwischen Kapitalkonto oder Darlehenskonto bei einer GmbH & Co. KG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung einer Wechselverbindlichkeit als betriebliche Schuld und daraus resultierende Diskontzinsen als Betriebsausgaben; Rechtsgeschäftliche Umwandlung von Eigenkapital in Fremdkapital; Begründung einer Wechselverbindlichkeit zur Refinanzierung einer gegenüber eines ...

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Wechselverbindlichkeit; Diskontzins; Verlustverrechnung; Fremdkapitalkonto; Eigenkapitalkonto; Darlehen - Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenkapitalkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 171
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 80/95

    Kein Darlehenskonto, sondern Kapitalkonto des Kommanditisten bei Erfassung von

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    Das Urteil des BFH vom 27.6.1993, BStBl II 1997, 36, sei nicht einschlägig, da im Streitfall mit dem Konto II ein weiteres Konto zur Verfügung stehe, auf das etwaige Verluste ausschließlich zu buchen seien.

    Für die Qualifizierung als Kapitalkonto spricht außerdem, wenn auf dem Konto Entnahmen und Einlagen zu verbuchen sind (BFH, Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BStBl II 1997, 36) - von Bedeutung kann auch sein, ob für die Kapitalüberlassung Höchstbeträge festgelegt, Sicherheiten gestellt oder Tilgungsvereinbarungen getroffen worden sind (vgl. ebenda).

    Nicht entscheidend ist, ob eine Verzinsung des Kontos erfolgt, da auch Kapitalkonten in der Regel verzinst werden sollen, §§ 168 Satz 1; 121 Abs. 1 und 2 HGB (vgl. ebenda; BFH, Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BStBl II 1997, 36).

    Sollten Gewinne auf dem Darlehenskonto "verbucht" werden, steht dies der Annahme einer rechtsgeschäftlichen Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BStBl II 1997, 36); ebenso, wenn Beträge "entnommen" werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BStBl II 1988, 551).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 81/00

    Veräußerung bei Forderungsgutschrift

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    a.) Die Abgrenzung richtet sich hierbei nicht nach der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BStBl II 2004, 344 (HFR 2002, 986)).

    Danach ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden, denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung nicht vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BStBl II 2001, 171).

    Nicht zwingendes aber mögliches Indiz für ein Darlehenskonto kann eine etwaige Einschränkung der Gewinnentnahmemöglichkeiten sein, mit der Folgerung, dass Gewinne in der Gesellschaft verbleiben sollen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, a.a.O).

    Eine Fremdforderung kann aber auch dann eine solche sein, wenn keine gesonderten Abmachungen über Zins und Fälligkeit getroffen werden, sie aber im Grundsatz jederzeit entnahmefähig ist (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    Das Vorliegen eines solchen Zurechnungszusammenhangs ist betreffend Schuldzinsen ausschließlich danach zu beurteilen, ob sie für eine Darlehensverbindlichkeit geleistet werden, die - gemessen an ihrem tatsächlichen Verwendungszweck - ganz oder teilweise der Finanzierung betrieblich veranlasster Aufwendungen dient (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 42/98, BStBl II 2000, 390, m.w.N.).

    Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn ein von der Personengesellschaft aufgenommener Kredit an die Gesellschafter ausgekehrt wird mit der Folge, dass im Falle der Refinanzierung einer Entnahme - und damit einer nicht betrieblich veranlassten Aufwendung - der Zinsaufwand der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden kann, während im Falle der Ablösung einer betrieblichen Schuld der Gesellschaft - z.B. beim Vorliegen einer Darlehensforderung des Gesellschafters - auch die hierfür anfallenden Kreditaufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 42/98, a.a.O., m.w.N. zur ergangenen Rechtsprechung des BFH).

  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 145/76

    Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    Da dem Kommanditisten die früheren Gewinne stets erhalten blieben, bedürfe es - unter Bezugnahme auf BGH, BB 1978, 630 - für eine zulässige gesellschaftsvertragliche Verrechnung von Fremd- mit Eigenkapitalkonten eines Kommanditisten einer Vereinbarung, bei der dieser ungewöhnliche Wille deutlich zum Ausdruck kommen müsse.

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1978 II ZR 145/76, BB 1978, 630) weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach fest begründete Forderungen eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen müssen.

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    Danach ist vor allem dann von einem Kapitalkonto auszugehen, wenn auf diesem Verlustanteile des Gesellschafters verbucht werden, denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung nicht vereinbar (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 2000 IV R 16/99, BStBl II 2001, 171).
  • BFH, 03.02.1988 - I R 394/83

    Gesellschaftsteuer bei Verrechnung von Verlustanteilen eines Kommanditisten mit

    Auszug aus FG Hessen, 17.06.2004 - 11 K 2330/02
    Sollten Gewinne auf dem Darlehenskonto "verbucht" werden, steht dies der Annahme einer rechtsgeschäftlichen Umwandlung von Eigen- in Fremdkapital entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BStBl II 1997, 36); ebenso, wenn Beträge "entnommen" werden müssen (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1988 I R 394/83, BStBl II 1988, 551).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 29/06

    Finanzierungskosten für Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen sind

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 171 abgedruckt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht